breutigams hat geschrieben:@Hellfried
Das ist lange her.
In 2003 wurde ich auch in DK geblitzt , damals lebte ich noch in DE und es kam nichts.
Mittlerweile gibt es Abkommen mit der deutschen Justiz , die dieses weiterverfolgen.
Musste mein Schwiegersohn letztes Jahr auch über sich ergehen lassen. 11KM zu schnell
in DK 1500 Dkk Strafe. kam von seinem zuständigen Amtsgericht.
Das Amtsgericht hat damit zunächst einmal nichts zu tun.
„Seit Ende Oktober 2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, wonach Geldsanktionen aus allen EU-Staaten, die dem EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionsvollstreckung beigetreten sind, ab einer Höhe von 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden können. Es kommt dabei nicht allein auf die Höhe des Bußgeldes an, sondern auch die Verfahrenskosten werden hier mit einbezogen. Ist beispielsweise im Ausland gegen Sie ein Bußgeldbeschied in Höhe von 50 Euro ergangen, kann dieser in Deutschland vollstreckt werden, wenn die Verfahrenskosten mindestens 20 Euro betragen.“
Quelle:
https://www.das.de/de/rechtsportal/verk ... sland.aspx
Ein Verwarn- oder Bußgeld wird in jedem Fall von Seiten der Heimatgemeinde bzw. Landkreis dem Eigentümer des KFZ zugeleitet, genau so, als wenn das Verkehrsvergehen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) hier in Deutschland erfolgt wäre und das hiesige Ordnungsamt geblitzt hätte. Dies sieht so das o.g. EU-Abkommen vor. Die hiesige Gemeinde zieht das Verwarngeld plus hier anfallender Gebühren ein und leitet dieses weiter an die den Verwarnbescheid ausgestellten Behörde. Erst wenn sich der Betroffene weigert zu zahlen, kümmert sich das Bundesamt für Justiz um das Eintreiben des Bußgeldes.
Man sollte aber nicht annehmen, dass Ordnungsämter im EU-Ausland auf das Eintreiben von Verwarn-oder Bußgeldern verzichten, weil es vermeindlich mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verbunden ist. Der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiteren öffnet an ihrem PC am Arbeitsplatz einfach einfach eine entsprechede Maske, gibt das Kennzeichen des (deutschen) KFZ-Halters ein, dann eine Code-Nr. für das "Vergehen" mit Zeitpunkt und Ort. Das wars. Um alles Weitere kümmert sich die technik bzw. das Netzwerk. Kurze Zeit später liegt die Forderung bei der zuständigen Heimatgemeinde auf dem Tisch. Der Arbeitsaufwand ist also nicht größer als das Eintreiben eines Verwarngeldes eines ortsansässigen KFZ-Halters.
Ganz wichtig: Dies trifft nicht für Parkvergehen auf Parkflächen von Supermärkten zu, die von privaten Parküberwachungsfirmen wie Europark A/S überwacht werden. Hierbei handelt es sich um eine private Forderung, die in dieser Form in Deutschland weder von der Gemeinde, einem Inkassounternehmen oder einem Gericht eingezogen werden kann. 2015 waren das in der Regel 655 DKK = 88 Euro! Betroffene Autofahrer werden zwar mitunter von beauftragten Inkassounternehmen traktiert, diese haben aber diesbezüglich keine rechtlichen Möglichkeiten, das Geld gerichtlich einzufordern. Sie können es zwar versuchen. Nur wird darauf verzichtet, da die Aussicht auf Erfolg gegen Null geht. Ich hatte bereits zweimal in Dänemark das Vergnügen, auch mit anschließenden Schreiben eines Inkassobüros. Mein ADAC-Anwalt: „Keine Chance, einfach vergessen.“