galaxina hat geschrieben:der taxler kann die fahrt ueber die grenze hinaus ja auch ablehnen, die befoerderungspflicht gilt ja nur fuer das gebiet der brd.
Ich möchte dieses Thema noch mal kurz aufwärmen :
Nicht die ganze Bundesrepublik ist ein Pflichtfahrgebiet für den jeweiligen Standort .
Ein Pflichtfahrgebiet erstreckt sich meist in einem größeren Radius um eine Stadt oder Landkreis und nur dort habe ich eine Beförderungspflicht , die üblicherweise ausgeführt werden muss .
Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus , kann man außerdem eine Vorkasse verlangen , diese Touren müssen aber nicht unbedingt ausgeführt , und können sogar abgelehnt werden ohne einen Grund . Oft werden solche fahrten nicht ausgeführt , wenn beim Kunden das dafür benötigte "Kleingeld" fehlt . Denn wer will schon auf die Kosten sitzen bleiben , wenn sich der Fahrgast aus dem Staub macht .
Der Taxifahrer hatte eine lukrative Fahrt und dabei Pech gehabt zur falchen Zeit am falchen Ort gewesen zu sein .
Übrigens finde ich das Urteil über den Flensburger Taxifahrer nicht gerechtfertigt und übertrieben . Solche ähnliche Urteile gab es vor Jahren im Südosten Sachsens auch schon einmal .
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