runesfar hat geschrieben:
1) Welche teil von NEIN verstehen die Deutschen nicht. Wir haben in 92 nein zum EU-Polizeizusammenarbeit gestimmt.
Haben aber 2002 den Europäischen Haftbefehl zugestimmt, und darum geht es ja offensichtlich, nachdem nun festgestellt wurde, dass es hier nicht um DE Polizisten ging.
runesfar hat geschrieben:
2) Spätestens seit Søren Kam und seine -laut die Deutsche Justiz - mord in "Notwehr" an redakteur Clemmensen, dürfte es klar sein, das wir nicht mit die Deutsche Justiz zusammenarbeiten sollten.
Wie meine Großmutter immer sagte: "Du skal ikke efterligne det værste du ser". Davon abgesehen habe ich immer noch den Verdacht, dass die Behörden in DK den Typ gar nicht haben wollen - vermutlich weil es fragwürdig ist, ob man ein Prozeß durchziehen kann. Dann ist es eben besser, dass er bleibt, wo er ist.
runesfar hat geschrieben:
3) Para 77 von unsere Grundgesetz ist ganz klar: Man darf niemals wieder in Dänemark zensurieren. Wen Knast nicht zensur ist weees Icke nicht wat Zensur ist.
Viel wichtiger ist in diesem Fall vermutlich der Auslieferungsgesetz:
https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=2161Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass eine Auslieferung tatsächlich möglich wäre. Es heißt nämlich:
Zitat:
§ 10 a. Udlevering af personer til strafforfølgning eller straffuldbyrdelse i en medlemsstat i Den Europæiske Union for en lovovertrædelse, der efter lovgivningen i den medlemsstat, der har anmodet om udlevering, kan straffes med fængsel eller anden frihedsberøvende foranstaltning i mindst 3 år, kan ske på grundlag af en europæisk arrestordre, selv om en tilsvarende handling ikke er strafbar efter dansk ret, for følgende handlinger:
1) Deltagelse i en kriminel organisation.
2) Terrorisme.
3) Menneskehandel.
4) Seksuel udnyttelse af børn og børnepornografi.
......
......
16) Bortførelse, frihedsberøvelse og gidseltagning.
17) Racisme og fremmedhad.
....
Aber weiter unten kommt dann:
Zitat:
§ 10 f. Udlevering kan ikke finde sted, hvis den pågældende handling helt eller delvis er foretaget her i landet og handlingen ikke er strafbar efter dansk ret.
Es geht wohl darum, dass sie Musikaufnahmen in DK gemacht haben, diese wurden dann in Australien vervielfältigt (vermutlich als CD's) und danach von DK aus nach DE im Versandhandel verteilt. Damit dürfte klar sein, dass ein Teil der Handlung in DK stattgefunden hat. Sie haben sich ja hier aufgehalten und das ganze von hier aus organisiert. Damit ist ganz klar, dass §10f zum tragen kommt.
Damit kommt eine Auslieferung nur in Frage, wenn das Vergehen auch in DK strafbar wäre.