Lars J. Helbo hat geschrieben:
Ich glaube nicht, dass man in dem Fall etwas mit Kirchenbücher erreichen kann. Wenn es um Dänemark ginge ja, aber in DE sind die Kirchenbücher normalerweise nur für die Zeit vor 1870 zugänglich - und das bringt ja hier nichts.
Grundsätzlich ja, aber siehe II, 2b., sonst sind für die Zeit nach die Zeit nach 1875 die Standesämter eine Hilfe.
Einsichtnahme in KirchenbücherEinsichtnahme in Kirchenbücher unter besonderer Berücksichtigung des Personenstandsgesetzes und des Datenschutzes vom 1. Oktober 1992
Rechtliche Vorgaben
Für die Einsicht in Kirchenbücher ist grundsätzlich auf den Erlaß des Evangelischen Oberkirchenrats vom 25. Januar 1983 (AZ 32.10 Nr. 48/8) bzw. die Archivordnung vom 14. Februar 1989 zu verweisen. Die wichtigsten Bestimmungen werden im folgenden im Wortlaut wiedergegeben:
II, 1. Die Kirchenbücher sind einzigartige, unersetzliche historische Quellen; die vor dem 1. Januar 1976 geführten Bücher sind öffentlich-rechtliche Urkunden. Die Kirchenbücher stehen deshalb der Forschung grundsätzlich zur Verfügung; dazu sind genealogische Erhebungen zu zählen.II, 2a. Für genealogische Arbeiten, die die Zeit nach 1875 betreffen, ist auf die Bücher der Standesämter zu verweisen.
II, 2b. Die Einsicht in die älteren Kirchenbücher vor dem Jahre 1876 kann nicht grundsätzlich verweigert werden.http://www.kirche-datenschutz.de/recht/ ... e/209.html
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"Es sieht der Mensch die Welt fast immer durch die Brille des Gefühls, und je nach der Farbe des Glases erscheint sie ihm finster oder purpurhell."
H. C. Andersen

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