Das sehen Experten/ Juristen anders –>s.Beitrag 17.03.2020, 12:06Hendrik77 hat geschrieben:Für höhere Gewalt kann ein Ferienhausanbieter nicht haftbar gemacht werden und sein Teil des Vertrages erfüllt er ja, aber das steht ggf. alles in den Mietverträgen
In vielen AGBs heißt es wie hier:
Allerdings:Sofern die Durchführung des Mietvertrages auf Grund von höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Natur- und Umweltkatastrophen, Trockenheit, anderen ungewöhnlichen Wetterbedingungen, Epidemien, Grenzschließungen, Verkehrsverhältnissen, Einstellung des Devisenhandels, Streik, Aussperrung oder ähnlicher höherer Gewalt, die bei Buchung nicht vorhersehbar war, nicht möglich oder wesentlich erschwert ist, sind NOVASOL und der Eigentümer des Ferienobjektes dazu berechtigt, die Buchung zu stornieren, da weder der Eigentümer noch NOVASOL für Vorkommnisse der genannten Art verantwortlich gemacht werden können. NOVASOL ist bei höherer Gewalt dazu berechtigt, alle entstandenen Unkosten, hierunter die Buchungsunkosten, die in Verbindung mit der Stornierung entstehen, vom Mieter erstattet zu bekommen.
Vom Rechtsexperten Carl Christian Müller (Mueller.legal Rechtsanwälten Berlin,Vertragsanwalt der SOS-Flugverspätung und Rechtsexperte für Reiserecht) heißt es:
https://sos-flugverspaetung.de/blog/cor ... rueck.htmlBei außergewöhnlichem Umständen kann man vom Vertrag zurücktreten
Da das Verbraucherwiderrufsecht ist bei Online-Buchungen von Hotels oder Ferienwohnungen ausgeschlossen ist, kann die Buchung – anders dies viele beispielsweise von einer Amazon-Bestellung kennen - nicht einfach widerrufen werden. Kann der Reisende das Zimmer aber auf Grund von höherer Gewalt nicht nutzen, muss er das Zimmer auch nicht zahlen. Er kann vom Vertrag zurücktreten und das, was er bereits gezahlt hat, zurückverlangen. Der Anbieter darf keine Stornokosten verlangen.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn das Gebiet, in dem das Hotel liegt, unzugänglich ist, weil das Zielland ein für den Reisenden geltendes Einreisestopp verhängt hat oder aber das Auswärtige Amt eine Reisewarnung verhängt hat.
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Sofern der Anbieter das Geld nicht freiwillig zurückzahlt, hilft nur klagen. Sofern der Anbieter in der EU sitzt, profitieren Verbraucher von dem so genannten Verbrauchergerichtsstand. Demnach haben Verbraucher die Wahl, entweder den Anbieter am zuständigen Gericht seines Sitzes, also im jeweiligen Zielland oder aber an dem für den am Wohnort des Verbrauchers zuständigen Gericht, also in Deutschland, zu verklagen.