Vollstreckung von Geldbußen
Vollstreckung von in Dänemark erteilten
Geldbußen in Deutschland
Einmal zu schnell gefahren oder falsch geparkt – das kann in Dänemark sehr teuer werden. Ob Geldbußen aber auch in Deutschland vollstreckbar sind, ist trotz der Zugehörigkeit beider Staaten zur Europäischen Union damit nicht gesagt.
Vollstreckung von Geldbussen Dänemark.jpg
1. Vollstreckung dänischer Geldbußen in Deutschland
2. Bezahlung der Geldbuße vor Ort
3. Inkassobüros
1. Vollstreckung dänischer Geldbußen in Deutschland
Ganz im Gegenteil: Bisher gibt es kein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Dänemark, das die Vollstreckung von Geldbußen im anderen Land ermöglicht. Auch die zahlreichen anderen Vereinbarungen innerhalb der EU betreffen entweder nicht den Bereich „Geldbußen“ oder sind noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden.
Änderungen in dieser Hinsicht kann in einiger Zeit aber die Ratifizierung eines Rahmenbeschlusses der Justizminister der EU mit sich bringen. In diesem Beschluss haben die Minister eine Übereinkunft darüber gefunden, dass Bußgelder ab einer Höhe von 70 EUR auch in den anderen Mitgliedsstaaten vollstreckbar sein sollen. Ein solcher Beschluss entfaltet aber keine unmittelbare rechtliche Wirkung, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. Dieser Ratifizierungsprozess dauert in Deutschland noch an.
2. Bezahlung der Geldbuße vor Ort
Ist die Geldbuße direkt an Ort und Stelle in Dänemark bezahlt worden, so wird damit konkludent die Schuld eingestanden und eine weitere Verfolgung findet nicht statt. Dieses einmal bezahlte Bußgeld ist nachträglich nur äußerst schwer wieder zurückzubekommen.
Wird die Zahlung der Geldbuße hingegen verweigert, so wird die Sache an das zuständige Strafgericht weitergeleitet. Ein etwaiges, den Bußgeldbescheid bestätigendes Strafurteil ist mangels wirksamer Vollstreckungshilfeabkommen in Deutschland nicht durchsetzbar.
3. Inkassobüros
Weil die Vollstreckung von Geldbußen bislang an den fehlenden Hilfeabkommen scheitert, wird bisweilen eine andere Methode angewandt. Der Betroffene bekommt Post von der „Euro Parking Collection“ (EPC), einem privaten Inkassobüro, das sich auf die Eintreibung von ausländischen Bußgeldern spezialisiert hat. Neben den Geldbußen sollen die Betroffenen noch eine zusätzliche, meist hohe Bearbeitungsgebühr zahlen.
Obwohl die Mahnschreiben seriös und amtlich klingen und das Unternehmen die Halterdaten vom Kraftfahrzeug-Bundesamt in Flensburg erhalten hat, besteht auch auf diesem Wege keine rechtliche Möglichkeit, die Bußgelder zu vollstrecken. Das "Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen" (EuGVÜ), auf das sich die EPC beruft, findet nur auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung. Ein Bußgeldbescheid ist allerdings keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des EuGVÜ.
Auch die angedrohte Eintragung des Betroffenen in eine Liste für säumige Schuldner, die den Verlust der Kreditwürdigkeit zur Folge habe, verstößt gegen geltendes Recht und hat nicht die angekündigten Auswirkungen.
Es besteht daher solange kein Reaktionsbedarf, bis von der EPC ein Mahnbescheid in Deutschland beantragt wurde. In diesem Fall reicht allerdings der Einspruch gegen den Mahnbescheid, um den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu verhindern.
4. Parksystem
Um jedoch zu verhindern, überhaupt ein "Knöllchen" zu bekommen, sollte man sich vorher über das Parksystem in Dänemark informieren. Für Kopenhagen steht diese Möglichkeit auch auf deutsch auf der Seite parkering.dk zur Verfügung.
Unsere Ansprechpartner
Stefan Reinel, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
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Jana Behlendorf, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
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jbe@br-law.com
Stand: April 2009