Arbeitslosengeld bei Umzug DE->DK
Verfasst: 07.05.2003, 13:28
Hallo allerseits,
wer hat Erfahrung mit den innereuropäischen Gepflogenheiten bzgl. Arbeitslosenversicherung gemacht? Generell ist es ja vorgesehen, dass Arbeitslose, die innerhalb der EU umziehen und am Zuzugsort sofort wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, dort 3 Monate lang ihre Versicherungsleistungen aus der Arbeitsloenversicherung weiter beziehen können. Dies setzt voraus, dass die zuletzt zuständige Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes (in Deutschland also das lokale Arbeitsamt), ein entsprechendes EU-einheitliches Formular (E-303, glaube ich) ausfüllt, welches den Leistungsanspruch bestätigt.
Nun ist meine Familie mir endlich - nach monatelanger Pendelei - nach Lyngby nachgezogen, wo ich arbeite. Infolgedessen hat meine Frau ihre Stelle in Deutschland aufgegeben. Wegen des besonderen Schutzes der Familie würde sie unter diesen Umständen bei Umzügen innerhalb Deutschlands - obwohl auf eigenen Wunsch aus ungekündigter Stellung geschieden - genauso behandelt, wie ein durch Kündigung seitens des Arbeitgebers arbeitslos gewordener. D.h., sie könnte ohne Sperrfrist Versicherungsleistungen beziehen und würde - was mindestens ebenso wichtig ist - seitens des Arbeitsamts aktiv vermittelt werden. Ähnlich geschieht es bei Umzügen innerhalb Dänemarks. Nur: Bei Umzügen von Deutschland nach Dänemark ist anscheinend alles anders!
Das Arbeitsamt Oldenburg i.O. hat sich nämlich geweigert, meiner Frau ein entsprechendes Formular auszustellen, da sie ja erst mit ihrem Weggang arbeitslos werde und mithin nicht *in* Deutschland arbeitslos geworden sei. Leider können die dänischen Behörden ohne jenes Formular aber keine Versicherungsleistungen gewähren.
Allerdings sagt die Arbejdsformidling hier in København, dass sie bei Umzügen in umgekehrter Richtung in analogen Situationen ein E-303-Formular auszustellen pflege. Es scheint bei der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien also Ermessensspielraum zu geben. Deshalb meine dringliche Frage: Liest hier im Forum jemand mit, dem seitens der deutschen Arbeitsämter eine kulantere Handhabung widerfahren ist, als meiner Frau? Kennt jemand vielleicht diesbezügliche Verfahrensvorschriften?
Beste Grüße,
Martin
wer hat Erfahrung mit den innereuropäischen Gepflogenheiten bzgl. Arbeitslosenversicherung gemacht? Generell ist es ja vorgesehen, dass Arbeitslose, die innerhalb der EU umziehen und am Zuzugsort sofort wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, dort 3 Monate lang ihre Versicherungsleistungen aus der Arbeitsloenversicherung weiter beziehen können. Dies setzt voraus, dass die zuletzt zuständige Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes (in Deutschland also das lokale Arbeitsamt), ein entsprechendes EU-einheitliches Formular (E-303, glaube ich) ausfüllt, welches den Leistungsanspruch bestätigt.
Nun ist meine Familie mir endlich - nach monatelanger Pendelei - nach Lyngby nachgezogen, wo ich arbeite. Infolgedessen hat meine Frau ihre Stelle in Deutschland aufgegeben. Wegen des besonderen Schutzes der Familie würde sie unter diesen Umständen bei Umzügen innerhalb Deutschlands - obwohl auf eigenen Wunsch aus ungekündigter Stellung geschieden - genauso behandelt, wie ein durch Kündigung seitens des Arbeitgebers arbeitslos gewordener. D.h., sie könnte ohne Sperrfrist Versicherungsleistungen beziehen und würde - was mindestens ebenso wichtig ist - seitens des Arbeitsamts aktiv vermittelt werden. Ähnlich geschieht es bei Umzügen innerhalb Dänemarks. Nur: Bei Umzügen von Deutschland nach Dänemark ist anscheinend alles anders!
Das Arbeitsamt Oldenburg i.O. hat sich nämlich geweigert, meiner Frau ein entsprechendes Formular auszustellen, da sie ja erst mit ihrem Weggang arbeitslos werde und mithin nicht *in* Deutschland arbeitslos geworden sei. Leider können die dänischen Behörden ohne jenes Formular aber keine Versicherungsleistungen gewähren.
Allerdings sagt die Arbejdsformidling hier in København, dass sie bei Umzügen in umgekehrter Richtung in analogen Situationen ein E-303-Formular auszustellen pflege. Es scheint bei der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien also Ermessensspielraum zu geben. Deshalb meine dringliche Frage: Liest hier im Forum jemand mit, dem seitens der deutschen Arbeitsämter eine kulantere Handhabung widerfahren ist, als meiner Frau? Kennt jemand vielleicht diesbezügliche Verfahrensvorschriften?
Beste Grüße,
Martin