Kindesunterhalt

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SKiLL
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Kindesunterhalt

Beitrag von SKiLL »

Hej

Kurz zu den Gegebenheiten:

Bei mir leben meine beiden Kidds 4J und 6J aus erster Ehe (bin wieder verheiratet) beziehe derzeit Unterhaltsvorschuss für die beiden da die Mutter nicht zahlt. Habe aber mit der Mutter im Jahr 2003 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen das sie mindestens 85 euro je Kind zahlt.

so jetzt meine Frage

Wie ist das in Dänemark ist da der gerichtliche Vergleich noch gültig, oder muss ich in Dänemark das neu durch ein Gericht entscheiden lassen.

Wie ist die gesetzliche Regelung bezüglich Kindesunterhalt in Dänemark.

Gruß Steffen
Vilmy
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Beitrag von Vilmy »

Hej Steffen,
ich kann wirklich nichts Gescheites finden, und das wurmt mich. Nur übers Sorgerecht konnte ich etwas finden, nicht aber über den Unterhalt. Vielleicht hilkft dir der Link ja doch weiter:
[url]http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laender/Konsularisches/Kindesentziehung.html#t8[/url]

Gruss, vilmy
SKiLL
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Beitrag von SKiLL »

danke,

ich hab jetzt mal die deutsche Botschaft in Kopenhagen angeschrieben vielleicht antworten die :roll:

Gibt es in Dänemark auch sowas wie Unterhaltsvorschuss für deutsche Einwanderer und wenn ja gibt es da eine Stafflung wie in Deutschland.


Gruß Steffen
Franky
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Beitrag von Franky »

  • beziehe derzeit Unterhaltsvorschuss für die beiden
Hej Steffen,

lass dir doch den Uh-vorschuss nach Dänemark überweisen. Das Jugendamt holt sich das Geld dann von deiner Ex wieder. Ich denke Du bist ja deutscher Staatsbürger. Demnach gilt für dich auch deutsches Recht.

Wobei ich eh der Meinung bin, daß deine Ex unabhängig deines Wohnortes zum Unterhalt verpflichtet ist. Sonst könnte ja im umgedrehtem Fall, jeder Unterhaltsgeber, der in Dänemark arbeitet bzw lebt, die Zahlung einstellen.

Aber das ist meine persönliche Meinung. Frag einfach deinen deutschen Anwalt. Damit wärst Du auf der sicheren Seite.

schönen Sonntag wünscht der

Franky
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Lars J. Helbo
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Beitrag von Lars J. Helbo »

Franky hat geschrieben: lass dir doch den Uh-vorschuss nach Dänemark überweisen. Das Jugendamt holt sich das Geld dann von deiner Ex wieder. Ich denke Du bist ja deutscher Staatsbürger. Demnach gilt für dich auch deutsches Recht.
Ich glaube nicht, daß Du ohne weiteres davon ausgehen kannst. Wenn die Kinder nicht mehr in D wohnen, dann ist das deutsche Jugendamt nämlich nicht mehr für sie verantwortlich - und die Staatsangehörigkeit hat relativ wenig damit zu tun, welches Recht verwendbar ist. Wenn Du in DK wohnst gilt für Dich in aller Regel dänisches Recht.

Davon abgesehen bin ich der Meinung, daß ein in D gefälltes Urteil auch in DK anerkannt werden müßte. Der Urteil zur Sorgerecht müßte auch weiterhin gültig bleiben, egal wo die Kinder wohnen. Um das zu ändern müßte die Mutter wieder vor Gericht gehen, um das Urteil anzufechten und es ist wohl eher unwahrscheinlich, daß dies auf diese Grundlage gelingen sollte.

Hier steht etwas darüber:

http://borger.dk/forside/familie-og-boern/oekonomi/boernebidrag#udbetaling
Hvis man ikke betaler

Hvis man ikke betaler børnebidraget, træder kommunen til. I første omgang ved at lægge ud for det, der svarer til normalbidrag og eventuelle særlige bidrag og derefter inddrive beløbet hos den forælder, der skal betale bidraget. Kommunen lægger ikke ud for beløb, der er aftalt ud over normalbidraget, men hjælper med at inddrive pengene.
Det normale bidrag består af et grundbeløb og et fast tillæg. Grundbeløbet er på 11.304 kr. om året og det faste tillæg er på 1.452 kr. om året. Det svarer til et grundbeløb på 942 kr. pr. måned og et fast tillæg på 121 kr. pr. måned.
Det samlede bidrag er således på 12.756 kr. om året pr. barn - det svarer til 1.063 kr. om måneden.
Wenn Du weitere Informationen willst, dann müßtest Du beim zuständigen Statsforvaltning nachfragen www.statsforvaltning.dk
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Franky
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Beitrag von Franky »

Wenn die Kinder nicht mehr in D wohnen, dann ist das deutsche Jugendamt nämlich nicht mehr für sie verantwortlich
Hej Lars,

sicherlich hast du Recht, das dass Jugendamt nicht mehr für die Kinder in Dänemark verantwortlich ist.
Hier geht`s aber um Leistungen des Jugendamtes bzw der Unterhaltskasse, die insofern der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist den UH selbst zu bezahlen,den Unterhalt vorstreckt und sich diese Zahlungen, in diesem Fall, bei der Kindsmutter wieder zurückholt.

Das mit dem deutschen Recht meinte ich bezüglich evtl. ergangenen
Schuldtitel und Urteile.

Aber...vielleicht liege ich mit meiner Auffassung tatsächlich Falsch :oops:

Deshalb mein Verweis auf seinen Anwalt. Auch das vorher zuständige Jugendamt/ UH-Kasse wäre ein geeigneter Ansprechpartner. Da weiss er zumindest OB er noch Leistungen bekommt.
Ansonsten sind deine Links sicherlich sehr Hilfreich.

in diesem Sinne

Franky
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Lars J. Helbo
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Beitrag von Lars J. Helbo »

Franky hat geschrieben: sicherlich hast du Recht, das dass Jugendamt nicht mehr für die Kinder in Dänemark verantwortlich ist.
Hier geht`s aber um Leistungen des Jugendamtes bzw der Unterhaltskasse, die insofern der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist den UH selbst zu bezahlen,den Unterhalt vorstreckt und sich diese Zahlungen, in diesem Fall, bei der Kindsmutter wieder zurückholt.
Ja, das verstehe ich schon. Ich bin nur der Meinung, daß das Jugendamt dies tut (diesen Service bietet), damit die Kinder nicht unversorgt stehen sollen. Es ist ja ein service, der auch mit Kosten und Risiken verbunden ist (vielleicht schaft es das Jugendamt nicht, daß Geld von der Mutter zurück zu bekommen.

So wie ich mir das vorstelle, ist es wohl nun das Jugendamt am Wohnort der Kinder, der für eine solche Aufgabe zuständig ist - eben nicht das Jugendamt am Wohnort der Mutter, oder?

Stellen wir uns z.B. vor, die Kinder würden in ein anderes Bundesland umziehen. Dann vermute ich doch, daß die Aufgabe vom Jugendamt am neuen Wohnort übernommen würde. Umgekehrt, so lange die Kinder am selben Ort in D wohnen bleiben, dann wird daß Jugendamt in diesem Ort vermutlich die Aufgabe weiter erledigen, egal ob die Mutter umzieht.

Wenn nun aber die Kinder ins Ausland umziehen, und in D kein Wohnsitz mehr haben, welches deutsches Jugendamt sollte dann für die Aufgabe zuständig sein?

Also ist die Frage, ob es in DK ein vergleichbares Jugendamt oder ähnliche Behörde gibt, und ob sie die Aufgabe übernehmen wird. Nach dem Link was ich oben angegeben habe, scheint es als ob die Regeln mehr oder weniger ähnlich sind. Es ist mir aber nicht ganz klar, ob sie in dem konkreten Fall auch gelten. Das kann aber am besten der Gemeinde am neuen Wohnort in DK sagen.

Ich glaube auch nicht, daß ein deutscher Anwalt darüber Bescheid weis. Es geht ja nicht um deutsches Recht sondern um Recht und Verwaltungspraxis in DK.
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Franky
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Beitrag von Franky »

Lars du hast Recht!!! :)

Hab mal mich mal schlau gemacht und dies gefunden:

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es

* das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
* in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
* hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
* von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält.

Somit kann Steffen mit keiner Leistung aus D mehr rechnen.
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SKiLL
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Beitrag von SKiLL »

hej Lars,

so sieht es aus egal zu welchen Anwalt ich hier gerannt bin keiner kennt sich mit dänischen Recht aus zumal Dänemark nicht alle EU-Gesetze anerkennt.

Was das mit den Umzug betrifft ist richtig lebt das Kind nicht mehr in Deutschland hat es auch kein Anspruch mehr auf deutschen Unterhaltsvorschuss.

Das mit den gerichtlichen Vergleich kläre ich morgen ob der auch in Dänemark seine Rechtsgültigkeit behält - werde da die deutsche Botschaft in Kopenhagen mal nerven.

Gruß Steffen
annikade
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Beitrag von annikade »

Hej,

dann frage doch mal einen Anwalt in einer dänischen Kanzlei. Es gibt viele deutsche/deutschsprachige Rechtsanwälte in Dänemark.

Eine gerichtliche Entscheidung bleibt wirksam, solange niemand einen neuen Antrag stellt und in einem weiteren Verfahren die erste Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Möglicherweise muss ein gerichtlich protokollierter Vergleich oder ein Urteil in irgendeiner Art und Weise "bestätigt" werden, damit es auch von dänischen Behörden akzeptiert wird.

Wie gesagt: Dänischen Anwalt konsultieren, wenn die Antworten für Dich elementar wichtig sind. Das geht auch schriftlich - wenn Du die Kosten übernimmst.

Gruß

/annika
Joerg
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Beitrag von Joerg »

Hej Steffen,

Du hast gar keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuß mehr, weil Du wieder verheiratet bist. Unterhaltsvorschuß ist nur für Alleinerziehende. Ich würde mich an Deiner Stelle ganz schnell beim Jugendamt erkundigen. Nicht, dass Du den ganzen Vorschuß seit Deiner Hochzeit wieder zurückzahlen mußt.

Das ist nämlich bei meinen Nachbarn jetzt der Fall. Im Februar geheiratet, Unterhaltsvorschuß gestrichen und 2 Monate zurückzahlen.

Viel Glück

Jørg
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Beitrag von SKiLL »

moin,

das mit den Anspruch ist mir gestern Nachmittag auch aufgefallen, als ich mich durch die Gesetzestexte gewühlt hab.

Hab heut morgen schon mit den Jugendamt telefoniert und ist alles paletti zumal sie eine Kopie der Heiratsurkunde schon da hatten - Jugendamt geschlafen und ich nicht gewusst :oops: .


Gruß Steffen
Tina W.
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Beitrag von Tina W. »

Hej Skill!

Bezüglich Unterhaltsvorschuss weiss ich nichts, aber in meiner Zeit bei einer Dänischen Firma in Hamburg haben wir uns immer vor der folgenden Kanzlei beraten/vertreten lassen.

Guckst du hier:
http://www.br-law.com/de/Topmenu/Startseite

Die sind grenzüberschreitetnd tätig!

Viel Erfolg bei deinen Nachforschungen!

Es grüsst,
Tina
SKiLL
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Beitrag von SKiLL »

Hab Antwort bekommen von der Deutschen Botschaft in Kopenhagen.

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach dem Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl.1961, II, 1006)

Mein Titel ist auch in Dänemark rechtskräftig - möge die Mutter dann was anderes haben muss sie in Dänemark auf Abänderung klagen. 8)

Gesuche auf Vollstreckung sind direkt an die gem. dem Wohnsitz des
Unterhaltsverpflichteten zuständigen hiesigen Staatsverwaltungen des Ortes zu richten. Eine Liste mit den entsprechenden Anschriften kann im Internet unter [url]http://www.statsamt.dk[/url] abgerufen werden.

Dem Gesuch sind beizufügen:

a) eine beglaubigte Fotokopie oder Abschrift der Entscheidung;
b) eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung in der Bundesrepublik vollstreckbar ist;
c) eine Geburtsurkunde des Kindes;
d) falls die Entscheidung in Abwesenheit des Verpflichteten ergangen ist, eine beglaubigte Fotokopie oder Abschrift der Klageschrift sowie der Nachweis, dass diese der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt wurde;
e) eine genaue Aufstellung der Beträge, deren Beitreibung beantragt wird, mit Angaben darüber, welche Zeiträume sie betreffen; diese ist laufend auf den aktuellen Stand zu bringen und an das zuständige Amt zu übersenden.

Die dänischen Behörden können verlangen, dass den vorerwähnten Unterlagen Übersetzungen in dänischer Sprache beigefügt werden. Nach den bisherigen Erfahrungen wird dies für Dokumente in deutscher Sprache nicht immer gefordert. Wenn die zuständige dänische Behörde die Bedingungen für eine Vollstreckung als erfüllt ansieht, wird das Gesuch mit einer Vollstreckbarkeitserklärung an die vollstreckende Behörde, meist die lokale Steuerbehörde bzw. Kommune weitergeleitet.

Mit dem Gesuch kann beantragt werden, dass die jeweils fälligen Beträge ohne erneutes Ersuchen beigetrieben werden, solange die Entscheidung hierfür eine Grundlage bietet. Die dänischen Behörden können jedoch von Zeit zu Zeit ein Zeugnis darüber fordern, dass das Kind lebt und nicht verheiratet ist.

Die Vollstreckung selbst erfolgt nach dänischem Recht. Eingehende Unterhaltsbeiträge werden an den Antragsteller oder an eine von diesem zu bestimmende Person oder Stelle überwiesen.

Was es mit "Vollstreckung selbst erfolgt nach dänischem Recht" auf sich hat weis ich leider nicht aber vielleicht hat damit wer Erfahrungen.

Gruß Steffen
annikade
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Beitrag von annikade »

Hej,

kleiner Tipp von mir:
Falls Du noch keine hast, lass Dir vom Familiengericht eine "Vollstreckbare Ausfertigung" des gerichtlich protokollierten Vergleichs erteilen.
Diese "Vollstreckbare Ausfertigung" muss dann der Gegenseite "zugestellt" werden.
Waren beide Parteien anwaltlich vertreten, reicht die Zustellung "von Anwalt zu Anwalt". Wende Dich also damit an Deinen damaligen Bevollmächtigten.
Andernfalls muss die Zustellung durch öffentliche Postzustellungsurkunde erfolgen. Das macht der für den Wohnsitz der Gegenseite örtlich zuständige Gerichtsvollzieher (bzw. die "Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle" des dortigen Amtsgerichts). Anrufen und fragen, wie das geht!

Wenn Du den Zustellnachweis hast und er mit der Ausfertigung verbunden ist, ist der Punkt "b)" erfüllt - sowie auch die Voraussetzungen einer Vollstreckung in Deutschland:

Titel (der Vergleich),
Klausel (die schriftliche "Vollstreckungsklausel" auf dem Vergleich),
Zustellung (der Zustellnachweis).

Vollstreckung nach dänischem Recht heißt einfach nur, dass die Vollstreckung aus Dänemark nach den dänischen Vorschriften zu erfolgen hat.

Gruß

/annika
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