Ich habe eine Frage: Mein Partner und ich haben die deutsche staatsangehörigkeit. Aber dänische Wurzeln. Meine Oma ist stolze 94 Jahre alt und ist Dänin. Sonst aber leider keiner mehr der Familie. Wir würden die Tradition am liebsten weiter führen und unser Kind gerne in Dänemark bekommen. Hat es dann eigentlich ein anrecht auf die dänische staatsbürgerschaft, wenn es in Dänemark geboren wird,obwohl wir beide deutsche sind?
Da ist nicht viel zu machen. Der Geburtsort spielt gar keine Rolle. Die Staatsangehörigkeit wird von den Eltern geerbt.
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Liv uden Bevægelse kan være godt nok for gulerødder og kålhoveder, som ikke er bedre vant. - N.F.S.Grundtvig
Lars J. Helbo hat geschrieben:Da ist nicht viel zu machen. Der Geburtsort spielt gar keine Rolle. Die Staatsangehörigkeit wird von den Eltern geerbt.
Ist das nicht bei den komischen Ami´s anders???
Meine mal gelesen zu haben, wenn dat Kind in USA geboren wird, daß man dann die (wer will das schon?) amerikanische Staatsbg. annehmen kann. (Das Kind).
ist doch an sich ganz simpel. Deine Mutter erbt die Staatsbürgerschaft von der Oma du von deiner Mutter und das Kind von dir
Bei dieser Regelung sind aber auch gewisse Geburtsjahrgänge zu berücksichtigen.
OT : Wenn ihr plant in D zu bleiben gäbe es mit DK Staatsbürgerschaft ehr Nach - statt Vorteile.
Es stimmt was Lars schreibt.
Ich habe drei Söhne in Deutschland bekommen. Ich als Dänin. Der Vater Deutsch. Die kinder sind somit als dobbelstadtler geboren. Sie mussten alle drei mit 21 beantragen dass sie die dänische Staatsbürgerschaft behalten können. Hat bei allen geklappt. Anders geht es nicht so ohne weiteres.
In fast allen EU-Staaten gilt das Abstammungsprinzip und ist davon abhängig, welche Staatsbürgerschaft die Eltern haben. Die Staatsbürgerschaft der Großeltern spielt in DK keine Rolle, in anderen europäischen Ländern aber durchaus. Die erste Generation auslandsgeborener Kinder (gilt auch, wenn das Kind zwar im Inland geboren wurde, die Eltern dort aber keinen Wohnsitz haben) muss nämlich seine zweite Staatsbürgerschaft in den meisten europäischen Ländern nicht speziell aktivieren, d.h. es gibt keine Frist, sich als Staatsbürger des Landes registrieren zu lassen, man hat sie im Prinzip automatisch. Die Staatbürgerschaft kann also jederzeit aktiviert werden, z.B. durch Nachweis der Abstammung, Registrierung und Beantragung eines Passes. Die Enkelgeneration Auslandsgeborener muss dann aber in der Regel seine zweite Staatsbürgerschaft innerhalb des ersten Lebensjahres durch Registrierung bei der Botschaft aktivieren, anderenfalls verfällt das Anrecht auf die zweite Staatsbürgerschaft. Die dritte Generation Auslandsgeborener hat in der Regel dann kein Anrecht mehr auf die zweite Staatsbürgerschaft.
Leider trifft dieses Prinzip aber in DK (noch) nicht zu. Es ist aber möglich, dass DK vielleicht seine Gesetze in dieser Richtung der europäischen Praxis anpassen wird. In der Regierungserklärung wurde ja immerhin schon die Möglichkeit einer zukünftigen doppelten Staatsbürgerschaft eingeräumt. Wie das dann aber im Einzelnen gesetzlich geregelt werden wird, das ist ja noch komplett offen.
Ich selbst bin Doppelstaatlerin aber außer, dass das andere ein wenig exotisch finden, hat es wenig Vor- aber durchaus auch Nachteile.
Hilsen Hina
"Alle Menschen haben das gleiche Recht zu denken, aber die wenigsten machen Gebrauch davon.“ Curt Goetz
Vielleicht gleich mal was zu den Nachteilen. Sie sind oberflächlich gesehen Lapalien, können aber unter ungünstigen Umständen zu sehr deutlicher Nachteil werden.
Wenn man die doppelte Staatsbürgerschaft hat, also eine von Staat A und eine von Staat B, muss man auch von beiden Papiere haben, zumindest, wenn man vom Staat A, in dem man z.B. seinen Wohnsitz hat, in den Staat B einreisen möchte. Es ist nicht erlaubt, mit den Papieren von Staat A in den Staat B einzureisen, es ist aber auch nicht erlaubt mit den Papieren von Staat B aus dem Staat A auszureisen. Das heißt, bei einer solchen Reise muss man gültige Dokumente von beiden Staaten mit sich führen. Das ist erstmal blanke Theorie, da es innerhalb der EU nur sehr selten Personenkontrollen gibt aber wenn man Pech hat und man wird erwischt, kann je nachdem auf was für einen Paragraphenreiter man da stößt, zu einem längeren Aufenthalt an der Grenze und zu einer Ordnungsstrafe führen. Das selbe kann einem blühen, falls man sich in anderen Zusammenhängen im Staat B ausweisen muss. Man muss bedenken, dass man zwar meint, man halte sich in Staat B als Tourist auf, man ist es aber rechtlich gesehen nicht, sondern auf dem Territorium von Staat B ist man ganz normal Bürger des Staates B. und steht dort voll und ganz unter den gesetzlichen Bestimmungen, die für die Einheimischen gelten. Als ausländischer Tourist steht man das nicht in jedem Falle und zudem genießt man noch diplomatischen Schutz von Staat A. Bei einer doppelten Staatsbürgerschaft fällt das weg.
Ein weiterer Nachteil kann sich u.U. z.B. bei der Wehrpflicht ergeben. Das ist von Land zu Land sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern braucht man eine entsprechende Freistellungserklärung von Staat B, wenn man in Staat A lebt.
Ein weiterer Nachteil kann sich u.U. bei einem Wohnsitz in einem dritten Land, wie es bei mir der Fall ist, ergeben. Unter welchem diplomatischem Schutz stehe ich eigentlich? Im günstigsten Falle unter dem Schutz von zwei Staaten, im ungünstigsten Falle, schiebt einer dem anderen die Kompetenz zu.
Wenn man dann auch noch in einem dritten Land lebt, so wie ich, kann es einem passieren, dass man im ersten Jahr gleich in drei Ländern eine Steuererklärung machen muss und jedes Land will die Unterlagen vom anderen Land haben. Spaß macht das nicht.
Viele Länder habe auch besondere Pflichten, die von ihren Staatsbürgern erfüllt werden müssen. Über die sollte man zumindest Bescheid wissen, d.h. man sollte schon irgendwie der Sprache mächtig sein oder wenigstens dort noch einen nahen Verwandten, Freunde o.ä. haben, die einen erstmal in die Bürgerrechte und -pflichten einführen können. Wenn man außer eine Urgroßmutter ansonsten kaum Beziehungen (abgesehen von gelegentlichen Urlaubsfahrten) zu dem Land hat, ergibt sich für mich der Sinn einer solchen Staatsbürgerschaft eigentlich gar nicht, wohl auch ein Grund, warum die eigentlich in keinem Land mehr für Auslandsurenkel möglich ist.
Hilsen Hina
"Alle Menschen haben das gleiche Recht zu denken, aber die wenigsten machen Gebrauch davon.“ Curt Goetz
Hina hat geschrieben:Wenn man die doppelte Staatsbürgerschaft hat, also eine von Staat A und eine von Staat B, muss man auch von beiden Papiere haben, zumindest, wenn man vom Staat A, in dem man z.B. seinen Wohnsitz hat, in den Staat B einreisen möchte. Es ist nicht erlaubt, mit den Papieren von Staat A in den Staat B einzureisen, es ist aber auch nicht erlaubt mit den Papieren von Staat B aus dem Staat A auszureisen. Das heißt, bei einer solchen Reise muss man gültige Dokumente von beiden Staaten mit sich führen. Das ist erstmal blanke Theorie,
Mich interessiert sehr, wo dieses Verbot/diese Erlaubnis geregelt sein soll. Hast Du eine Quelle?
Kinder binationaler Eltern erhalten bei uns die Staatsangehörigkeit durch Geburt.
Sie sind also Mehrstaatige, besitzen aber mitunter gar keine "Papiere" des anderen Landes.
Gedanken müssen sich eigentlich nur männliche Mehrstaatige machen, die im wehrpflichtigen Alter in das andere Land reisen.
Wir sind beide deutsche Staatsbürger und unser Sohn wurde 2008 in DK geboren, er ist Deutscher, weil sich die Staatsangehörigkeit nach den Eltern richtet.
sunshine26 hat geschrieben:Gebe meinen Vorrednern Recht:
Wir sind beide deutsche Staatsbürger und unser Sohn wurde 2008 in DK geboren, er ist Deutscher, weil sich die Staatsangehörigkeit nach den Eltern richtet.
Bei uns genauso, 2006 und 2008, und das ist auch gut so
ich bin auch durch Geburt Mehrstaatlerin. Ich hatte da mal vor vielen Jahren von der Botschaft ein Merkblatt bekommen. Werde mal nach suchen. Im Internet habe ich hier auf die Schnelle nur dieses Merkblatt vom auswärtigen Amt gefunden (siehe letzter Abschnitt) http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/02/Paesse/Passpflicht.html
Der Rest ergibt sich (teilweise abhängig von der Aufenhaltsdauer) auch aus dem Ausländergesetz und aus dem Personalausweisgesetzt, das auch für Personen die nicht dem Meldegesetz unterliegen gilt, dann aber nur bei längerem Aufenthalt im Inland, was auch immer man darunter verstehen mag aber sicher die typischen drei Monate. Wobei das dann wiederum etwas kurios ist, da man ja als Deutscher offiziell sowieso nur mit deutschen Dokument in Deutschland einreisen darf.
Ich muss gestehen, ich bin noch nie mit zwei Ausweisen/Pässen gereist aber das hätte mir dann auch auf die Füße fallen können, wenn es irgendjemand allzu genau genommen hätte.
Viele Grüße
Hina
"Alle Menschen haben das gleiche Recht zu denken, aber die wenigsten machen Gebrauch davon.“ Curt Goetz
Hallo Hina,
jetzt hätte ich auch ne Frage. Wenn Du z. B. wie jetzt hier gefragt die deutsche und dänische Staatsangeh. hast und sagst, du darfst nicht mit dem deutschen Pass nach Dänemark reisen, woher weiß der Zöllner das ?
Ist Doppelstaatlichkeit in den Dokumenten vermerkt ?
woher die Grenzbeamten wissen, welche Staatsbürgerschaften man hat, ergibt sich aus den Registrierungen, wenn die Staatsbürgerschaft z.B. irgendwann einmal aktiviert wurde. Wenn ich z.B. Staatsbürger von Staat A bin und aus diesem ausreise, muss ich mich mit entsprechenden Dokumenten bei einer Kontrolle ausweisen. Gleiches gilt bei Kontrollen bei der Einreise in Staat B. Normalerweise werden diese Daten dann mit den Registern abgeglichen. Dabei kommt es immer auf das Land an, wie die das handhaben. Ich glaube, in Deutschland gibt es diesbezüglich überhaupt kein Zentralregister, da sind wohl höchstens unerwünschte Personen beim Bundesgrenzschutz auf der Liste. Anders sieht es z.B. in DK aus. Da wird bei jeder Kontrolle mit dem CPR-Register abgeglichen und auch die Nationalität festgestellt. Ähnliche Zentralregister haben auch viele andere Länder, die sie bei Kontrollen abfragen.
Stutzig werden können die Grenzer durchaus auch, selbst wenn sie nicht in irgendeinem Zentralregister nachschauen, wenn z.B. eine Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit, Vater mit dänischer, Kind mit beiden Staatsangehörigkeiten in DK leben und vielleicht eine Schiffsreise von Kiel aus machen wollen, wo sie auf alle Fälle ein Land tangieren, das nicht zu den Schengenländern gehört, wo also schon bei Abfahrt in Kiel auf alle Fälle die Pässe kontrolliert werden. Das wäre z.B. der Fall bei einer der beliebten Ostseefahrten die oft bis nach St. Petersburg gehen. Die Mutter weist sich in Kiel mit ihrem deutschen Pass aus, der Vater mit seinem dänischen. Haben die Kinder nur einen dänischen Pass, könnte es zu Komplikationen kommen, da sie ja mit ihrer doppelten Staatsangehörigkeit nicht mit dem dänischem Pass aus Deutschland ausreisen und bei der Rückkehr nicht einreisen dürfen. Dass die Kinder nicht nur die dänische, sondern auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, liegt ja recht offensichtlich auf der Hand. Mit welchem Pass sie in St. Petersburg einreisen, wäre im Prinzip zwar egal aber sie müssen schon den nehmen, mit dem das Visum beantragt wurde und in solch einem Falle müssen sie es mit dem deutschen machen, mit dem sie also auch aus Deutschland ausreisen. Wenn man nun Grenzbeamte erwischt, die es sehr genau nehmen, dann können sie die Ausreise der Kinder sogar verweigern und die Familie muss wieder umdrehen und von DK aus mit einem Schiff fahren oder erstmal in DE einen Pass beantragen.
Hilsen Hina
"Alle Menschen haben das gleiche Recht zu denken, aber die wenigsten machen Gebrauch davon.“ Curt Goetz
Wieso darf ich als Däne, meine Kreuzfahrt nicht in Kiel anfangen und beenden.????????
Muß das Schiff extra nach Sonderborg schippern und dann werden die
Dänen mit Ruderbooten auf´s Schiff gebracht.
Detlef
Schmeichler sind wie Katzen,
vorne lecken, hinten kratzen.
Wenn jeder Scheinheilige wie eine 60-Watt-Birne leuchten würde, könnte man nachts nicht mehr ohne Augenbinde schlafen.