Haus in DK vermieten und im Ausland leben

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carinatietz

Haus in DK vermieten und im Ausland leben

Beitrag von carinatietz »

Hallo,
ich habe ein Haus in DK, welches ich z.Z. noch bewohne. Ich brauche dringend eine Veränderung und möchte in ein anderes Land ziehen. Kann ich das Haus vermieten oder bin ich in diesem Fall verpflichtet das Haus zu verkaufen. Ich bin Deutsche und lebe knapp zwei Jahre hier. Das Haus habe ich vor 1 1/2 Jahren gekauft. Wer kann helfen?? Gruß
Hina
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Beitrag von Hina »

Hej Carina,
Du darfst als Ausländerin in DK nur Wohneigentum erwerben, wenn Du selbst darin wohnst. Vermieten darfst Du es nicht. Verlegst Du Deinen Wohnsitz anderswohin, musst Du es wieder verkaufen.
Hilsen
Hina
MichaelD
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Beitrag von MichaelD »

Das würde mich doch sehr stark wundern, das würde ich erst glauben, wenn ich es aus autoritativer Quelle bekomme. Und selbst wenn es eine autoritative Quelle gibt, dürfte man in seiner Sache durch die Instanzen gehen können. Denn zum einen ist das eine gewerbliche Tätigkeit durch EU-Bürger. Zum anderen gibt es eine gewisse verfassungmässige Eigentumsgarantie, nachdem man rechtmässig erworben hat. Ich bezweifle, dass eine Zweckentfremdung vorliegt.
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Lars J. Helbo
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Beitrag von Lars J. Helbo »

Tjah, mag ja sein, dass Du es nicht glaubst, aber Hina hat recht.

Aber nehmen wir es einmal ganz genau. Es hat eigentlich mit Ausländer oder Däne nichts zu tun. Sondern, der Hauptregel ist, dass man Immobilien erst kaufen kann, wenn man mindestens 5 Jahre in DK gewohnt hat. Das gilt ganz generell. Wenn Du diese Regel erfüllst, darfst Du auch eine Immobilie besitzen und behalten, wenn Du in DK nicht mehr wohnst.

Nun gibt es aber die Ausnahme für EU-Bürger. Diese dürfen Immobilien in DK erwerben bzw. besitzen, selbst wenn sie noch nicht 5 Jahre in DK gelebt haben - falls dies notwendig ist, damit sie ihr recht auf freie Niederlassung ausüben können. Sie dürfen also ein Haus kaufen, wenn sie selber darin wohnen wollen oder wenn sie darin eine Gewerbe betreiben wollen - aber sonst nicht.

Carinatietz wohnt nur knap 2 Jahre in DK, sie erfüllt also nicht die 5-Jahres Regel. Sie darf also nur das Haus besitzen, weil sie es braucht, damit sie in DK wohnen kann. Wenn sie wieder nach DE zurück geht, ist diese Bedingung nicht mehr erfüllt, und sie muss es verkaufen - es sei den sie wartet, bis sie mehr als 5 Jahre in DK gewohnt hat. Dann erfüllt sie nämlich die generelle Regel und ist nicht mehr von der EU-Ausnahme abhängig.
marceb
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Beitrag von marceb »

Hallo,

schaut mal auf diese Seite:
http://www.tyskret.com/deutsch/danemark/wissenswertes.html

dort unter Punkt 13:
13. Grundbesitz

Der Erwerb von Grundbesitz in Dänemark ist – entgegen weit verbreiteter Auffassung – grundsätzlich frei, unterliegt allerdings einigen Beschränkungen.

Gar kein Problem bereitet der Erwerb von Gewerbegrundstücken oder Mietshäusern zur Wohnungsvermietung. Dies steht allen offen, auch Ausländern oder ausländischen Gesellschaften.

Der Erwerb eines Einfamilienhauses ist mit der Auflage verknüpft, entweder zu vermieten oder – soweit es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen handelt – selbst zu bewohnen, da für landwirtschaftliche Grundstücke eine persönliche Wohnverpflichtung ("bopælspligt") besteht.

Die 5 Jahre gelten nur bei Ferienhäusern.

Viele Grüsse

Martina
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Lars J. Helbo
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Beitrag von Lars J. Helbo »

marceb hat geschrieben: Der Erwerb von Grundbesitz in Dänemark ist – entgegen weit verbreiteter Auffassung – grundsätzlich frei, unterliegt allerdings einigen Beschränkungen.

Gar kein Problem bereitet der Erwerb von Gewerbegrundstücken oder Mietshäusern zur Wohnungsvermietung. Dies steht allen offen, auch Ausländern oder ausländischen Gesellschaften.
:roll:

Lov om erhvervelse af fast ejendom

§ 1. Personer, der ikke har bopæl i Danmark, og som ej heller tidligere har haft bopæl her i landet i et tidsrum af i alt 5 år, kan kun med justitsministerens tilladelse erhverve adkomst på fast ejendom her i landet.

Stk. 2. Det samme gælder selskaber, foreninger og andre sammenslutninger, offentlige eller private institutioner, stiftelser og legater, der ikke har hjemsted i Danmark, samt udenlandske offentlige myndigheder.
micha_i_danmark
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Beitrag von micha_i_danmark »

marceb hat geschrieben:Hallo,

schaut mal auf diese Seite:
http://www.tyskret.com/deutsch/danemark/wissenswertes.html

dort unter Punkt 13:
13. Grundbesitz

Der Erwerb von Grundbesitz in Dänemark ist – entgegen weit verbreiteter Auffassung – grundsätzlich frei, unterliegt allerdings einigen Beschränkungen.

Gar kein Problem bereitet der Erwerb von Gewerbegrundstücken oder Mietshäusern zur Wohnungsvermietung. Dies steht allen offen, auch Ausländern oder ausländischen Gesellschaften.

Der Erwerb eines Einfamilienhauses ist mit der Auflage verknüpft, entweder zu vermieten oder – soweit es sich um ein landwirtschaftliches Anwesen handelt – selbst zu bewohnen, da für landwirtschaftliche Grundstücke eine persönliche Wohnverpflichtung ("bopælspligt") besteht.

Die 5 Jahre gelten nur bei Ferienhäusern.

Viele Grüsse

Martina

Das ist definitiv falsch.

Wie bereits durch Lars u.a. beschrieben, kann man als Auslænder ein Haus / wohnung nur erwerben, wenn
- man dort ganzjahrig wohnen will
- eine gueltige Aufenthaltsgenehmigung hat (bei nicht EU Buergern gilt ausserdem noch die 5 Jahresfrist).
Fuer Firmen gelten andere Regeln.

Hier die offizielle Seite des dænischen Justitzministeriums zum Thema:

[url]http://www.justitsministeriet.dk/om-ministeriet/ministeriet/brugerservice/borgerservice/borgerservice-artikel/print.html?tx_wecknowledgebase_pi1[tt_news]=343&tx_wecknowledgebase_pi1[backPid]=657&tx_wecknowledgebase_pi1[cat]=12&cHash=61ed771675[/url].

Fællt der Erwerbsgrund fort (z.B. Wohnung wird wegen Fortzug in Ausland nicht mehr als Ganzjahreswohnung benutzt), muss die Genehmigung des Erwerbsrechts erneut beantragt werden, um legal das Eigentum behalten zu kønnen:
Ændret anvendelse af ejendommen

Hvis erhververen på et tidspunkt efter erhvervelsen ikke længere opfylder betingelserne for ejendommens erhvervelse, skal den pågældende ansøge om tilladelse til at erhverve ejendommen på det nye grundlag. Dette kan for eksempel være tilfældet, hvor den erhvervede ejendom ikke længere anvendes som helårsbolig for erhververen.

Ansøgning om tilladelse til erhvervelse skal indgives til Justitsministeriet senest 6 måneder fra overdragelsens tidspunkt, jf. erhvervelseslovens § 3. Hvis tilladelsen til at erhverve ejendommen er givet med den forudsætning, at ejendommen skulle bruges til helårsbeboelse, og ejendommen ikke længere bruges hertil, skal der inden 6 måneder fra ejendommens overgang til et andet formål ansøges Justitsministeriet om tilladelse til fortsat at eje ejendommen.
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